Auszug aus dem

Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005

Stand 13. Juli 2011


§ 19

Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


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