§ 19
Einschränkung
von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche
Unversehrtheit und Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.