Verwaltungsgericht Schwerin

Aktenzeichen: 3 B 96/04

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
- Antragsteller -

gegen

Verbandsvorsteher des Zweckverbandes ...

- Antragsgegnerin -

wegen: Anschluss- und Benutzungszwang

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin am 26. April 2004

durch

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Wittchow,
Richter am Verwaltungsgericht Körber und
Richterin am Verwaltungsgericht Kayser

beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 A 191/04 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 1999 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf € 2.000 festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Antragsteller sind (wohl gemeinsam) Eigentümer des Grundstückes .....................in Gottesgabe, welches aufgrund von Kanalbaumaßnahmen der Antragsgegnerin an die in der Straße verlegte öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann.
Im Rahmen eines Gesprächs am 7. April 1999 zwischen den Beteiligten "... über die Möglichkeit einer Befreiung vom Abwasser-Einleitungszwang ..." war antragstellerseits mitgeteilt worden, dass seit 1995 eine kleinere biologische Kläranlage betrieben werde; der Ablauf dieser Anlage fließe in einen Sammelschacht bzw. Speicherbecken und werde dann zur Bewässerung im Garten eingesetzt bzw. über ein im Haus verlegtes separates Brauchwassernetz als Toilettenspülung bzw. für die Waschmaschine verwendet. Der Vertreter der Antragsgegnerin gelangte zu der Einschätzung, dass ein recht hoher Grad der Abwasserwiederverwendung vorliege; der Fall solle wegen der ungewöhnlichen Umstände der Geschäftsleitung vorgelegt werden.

Mit Bescheid vom 1. November 1999, adressiert an den Antragsteller und mit der Anrede "sehr geehrte Damen und Herren", forderte die Antragsgegnerin zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage auf.

Mit Ihrem Widerspruch gegen die Aufforderung zum Anschluss an das zentrale Abwassernetz vom 30. November 1999 machten die Antragsteller - beide haben das Schriftstück unterzeichnet - geltend, es falle kein abfließbares Wasser an. Sie legten eine Zeichnung des Funktionsschemas der Anlage, eine Beschreibung der Anlage sowie Analyseergebnisse von Abwasserproben vor.

In der Folgezeit erließ die Antragsgegnerin mehrere Widerspruchsbescheide, einen Änderungsbescheid sowie Zwangsgeldandrohungsbescheide, die sie sämtlich im Erörterungstermin vor der Kammer am 13. Januar 2004 im Verfahren 3 B 1281/03 aufhob.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller vom 30. November 1999 zurück. Die Antragstellerin sei "nicht Widerspruchsberechtigte, da eine diesbezügliche Vollmacht nicht erteilt wurde".
In der Begründung ist ausgeführt, der Ausgangsbescheid finde seine Ermächtigungsgrundlage in § 15 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der seinerzeitigen wie der derzeitigen Schmutzwassersatzung der Antragsgegnerin. Das Grundstück unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang; Rechtsfehler im Ausgangsbescheid bzw. Fehler in der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Tatsachen seien auch nach erneuter Prüfung nicht ersichtlich. Sinn und Zweck des Anschluss- und Benutzungszwanges sei es, im gesamten Gebiet des Landes gleichermaßen sichere und hygienische Schmutzwasserbeseitigung zu gewährleisten, er rechtfertige sich zugleich aus der Sozialbindung des Eigentums.
Ferner wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Anschlussbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides angeordnet; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit sei zu bejahen, weil nur der ordnungsgemäße Anschluss der Grundstücke den Erfordernissen der Gesundheitsvorsorge, des Umweltschutzes und den in der Satzung festgelegten Normen gerecht werde. Diese Normen gelten zudem für alle gleichermaßen und würden auch allgemein durch den Antragsgegner vollzogen, so dass hier eine diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei.

Die Antragsteller haben am 28. Januar 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und die unter dem Aktenzeichen 2 A 198/04 geführte Klage erhoben, über die bislang eine Entscheidung nicht ergangen ist.
Zur Begründung des Rechtsschutzbegehrens machen sie geltend, das Schmutzwasser werde nach der Reinigung in einem unterirdisch beschickten, bewachsenen Bodenfilter vorrangig in einem eigenen geschlossenen Kreislauf zur Toilettenspülung und zu einem eigenen geringen Teil am Pflanzenbedarf orientiert zur Bewässerung von ca. 400 m² Ziergarten verwandt.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Eilantrag abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend, der Eilantrag sei unbegründet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides in der Form des Widerspruchsbescheides seien nicht ersichtlich. Zur Begründung werde zunächst auf die Widerspruchsverfahren verwiesen. Für eine Angreifbarkeit der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die im Regelfall unangreifbar sei, hätten die Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen. Eine eventuelle Unzumutbarkeit müsse zudem "absolut" gegeben sein, der Betrieb einer privaten Kläranlage stelle allein keinen Grund für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dar, zumal für die Kläranlage der Antragsteller eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden sei.

II.
Der sachgemäß in der tenorierten Weise auszulegende Antrag der beiden Antragsteller hat Erfolg.

Bezogen auf die Antragstellerin ist unklar, ob auch sie nach der erfolgten Anrede im Ausgangsbescheid ebenso wie der Antragsteller zur Anschlussnahme aufgefordert werden sollte; auch der Widerspruchsbescheid bringt aufgrund seiner Begründung, wonach wegen fehlender Vollmacht eine Widerspruchsberechtigung fehlen solle, keine Klarheit. Angesichts dessen kann der Antragstellerin nicht vorgehalten werden, sie sei durch die beiden angefochtenen Bescheide nicht beschwert oder ihr fehle das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren.

Entgegen dem Wortlaut in der Antragsschrift ist das Rechtsschutzbegehren auch nicht dahingehend zu verstehen, dass mit ihm lediglich die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrebt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn gegen diese Anordnung lediglich formale Bedenken (etwa im Hinblick auf die Regelung in § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geltend gemacht würden. Ausweislich der gegebenen Begründung wird indessen eine Sachentscheidung des Gerichtes erstrebt, wie sie § 80 Abs. 5 VwGO in Form der (vorliegend) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu sehen ist. Dass der Antragsteller als Rechtsunkundiger sich dieser Differenzierung nicht bewusst ist, liegt auf der Hand.
Da die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid verfügt worden ist, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht des Widerspruches, sondern der erhobenen Anfechtungsklage in Betracht.

Die Sofortvollzugsanordnung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend im Sinne der Begründungsvorschrift das § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Ob die hierbei vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO alle maßgebenden Gesichtspunkte erfasst, ist für dieses formale Rechtmäßigkeitserfordernis nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass erkennbar wird, dass sich die Anordnungsbehörde über die Erwägungen hinaus, die den Erlass des Verwaltungsaktes begründen, besondere Gedanken hinsichtlich des Vollzugsinteresses gemacht hat.

Ob das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage gegen den gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid zum Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellt oder nicht, entscheidet es aufgrund eigener Ermessensausübung; hierbei sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes bedeutsam.
Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen (lediglich) summarischen Prüfung dürfte der erhobenen Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sein, da die getroffenen Entscheidungen der Antragsgegnerin rechtswidrig erscheinen; an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide kann es indes kein beachtliches öffentliches Interesse geben.

Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist auch in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 rechtsfehlerhaft, weil er das Begehren der Antragsteller, das sich bei verständiger Würdigung als Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt, nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht zum Gegenstand der Bescheidung gemacht hat. Ein Heranziehungsbescheid kann indes nicht rechtsfehlerfrei erfolgen, wenn nicht ein gestellter Befreiungsantrag bedacht und gewürdigt worden ist. Vorliegend erfolgte bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides am 7. April 1999 ausweislich des Verwaltungsvorganges ein "Gespräch ... über die Möglichkeit einer Befreiung vom Abwasser- Einleitungszwang..." es war somit allen Beteiligten im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruches klar, dass letztlich eine Befreiung vom Anschusszwang das Ziel des Begehrens der Antragsteller war. Zu diesem Begehren verhält sich weder der Bescheid, noch der Widerspruchsbescheid. Zutreffend sind in diesem zwar die Ermächtigungsgrundlagen dargestellt, aufgrund deren grundsätzlich die Ausübung eines Anschluss- und Benutzungszwanges möglich ist. Ausführungen zur Befreiungsmöglichkeit, wie sie in § 4 der einschlägigen Schmutzwassersatzung der Antragsgegnerin (von deren Wirksamkeit die Kammer im vorliegenden vorläufigen Verfahren ebenso ausgeht wie von der Wirksamkeit der Gründung des Zweckverbandes) normiert ist, und wie sie nach dem Verfahrensgang von Antragstellerseite unzweifelhaft erstrebt wird, finden sich mit keinem Wort, die einschlägige Norm ist weder bezeichnet noch angesprochen, noch ist die Möglichkeit einer Befreiung im Ermessenswege erwähnt.
Erst in der Antragserwiderungsschrift vom 4. März 2004 (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ist erstmals von einer Ermessensentscheidung die Rede - verbunden mit dem rechtsirrigen Hinweis, diese sei im Regelfall unangreifbar -; hieraus könnte im Wege der Auslegung geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin sich tatsächlich mit einem Befreiungsbegehren befassen wollte. Aber auch derartiges wäre in defizitärer - und damit rechtswidriger - Weise erfolgt. Die schlichte apodiktische Behauptung, "für eine Angreifbarkeit der Bemessungsentscheidung ... haben die Kläger im vorliegenden Fall nicht ausreichend vorgetragen", entspricht nicht den an eine Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V sind in der Begründung eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll darüberhinaus - und die Gesetzesformulierung "Soll" bedeutet im Regelfall ein "Muss" - auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Danach reicht die zitierte Feststellung in einem Verfahren nicht aus, in dem zuvor die Antragsteller nicht nur behauptet haben, das im Haushalt verunreinigte Wasser werde wiederverwendet, sondern auch eine zeichnerische Darstellung der vorhandenen Hauskläranlage mit Funktionsschema, eine Beschreibung der Anlage durch eine Diplom-Chemikerin sowie weitere anlagebezogene Unterlagen vorgelegt haben; hiermit hat sich die Antragsgegnerin in sachgerechter Weise in dem Bescheid auseinanderzusetzen. Die vorgelegten Unterlagen erscheinen der Kammer bei summarischer Betrachtung - und zu einer weitergehenden bietet das vorliegende Verfahren keine Veranlassung - nicht als solche, die ohne fachliche Prüfung "vom Tisch gewischt" werden können.
Auch die weitere Begründung in der Antragserwiderungsschrift trägt die getroffene Entscheidung nicht. Weshalb nur eine "absolute" Unzumutbarkeit der Anschlussnahme zu einer Befreiung führen können soll, und wann eine solche gegeben ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch wenn die Aussage, wonach der Betrieb einer privaten Kläranlage allein (?) keinen Grund für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt, zutreffend sein dürfte, macht doch die Verknüpfung mit dem Argument eines Fehlens einer wasserrechtlichen Erlaubnis deutlich, dass auch insoweit das Petitum der Antragsteller nicht sachgerecht erkannt wurde. Denn diese haben - und diesen Gesichtspunkt hat das Gericht im Erörterungstermin am 13. Januar 2004 problematisiert - auf die Regelung im § 40 Abs. 3 Nr. 4 erste Alternative des Landeswassergesetzes hingewiesen. Danach entfällt eine Abwasserbeseitigungspflicht "für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll". Sollte - und dies zu prüfen sprengt den Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens - das Abwasser des Grundstücks der Antragsteller unter diese Norm zu fassen sein, und weiterhin dann Abwasser - wie die Antragsteller vortragen - gar nicht mehr anfallen, befürfte es einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis gerade nicht.

Soweit in der Antragserwiderungsschrift geltend macht wird, Ermessensentscheidungen der Antragsgegnerin seien "im Regelfall unangreifbar", macht das zu dieser Auffassung gegebene Zitat ein Fehlverständnis der Rechtslage seitens der Antragsgegnerin deutlich. In jener Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.4.1997 - 9 L 179/96 - NdsVBl. 1997, 261) ist ausgeführt, dass die Entscheidung über die Art und Weise der örtlichen Abwasserbeseitigung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die auf politischer Ebene zuständigen Gremien zu treffen ist; ob insoweit eine "bessere" Lösung möglich gewesen wäre, habe das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Hiermit ist indessen nichts dahingehend ausgeführt, dass auch die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidung im Einzelfall, insbesondere die Befassung mit einem - von der einschlägigen Satzung ja auch ausdrücklich vorgesehen - Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang "unangreifbar" erfolgen könnte, ergibt sich hieraus nicht, stünde auch im Widerspruch zur Rechtsordnung.

Im Übrigen - ohne dass es hierauf noch ankäme - macht die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung ein rechtliches Fehlverständnis deutlich: Im Regelfall führt ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zur aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), nur in speziellen Ausnahmefällen (im Bereich der Antragsgegnerin etwa der der Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nach dem Willen des Gesetzgebers dem Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zu. Die Heranziehung zum Anschlusszwang unterfällt keiner der vorgesehenen gesetzlichen Ausschlussnormen, es gilt der Regelfall. Der Antragsgegnerin steht dann aber nicht die Kompetenz zu, nach ihrer Praxis das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren - und sich gar noch unter dem Gesichtspunkt der "Selbstbindung der Verwaltung" auf den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen. Rechtsfehler werden nicht dadurch unbeachtlich, dass sie "gleichmäßig" wiederholt werden.

Allerdings sei - um Missverständnisse vorzubeugen - klargestellt, dass auch im Anschluss- und Benutzungsrecht im Einzelfall Konstellationen denkbar sind, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur möglich, sondern erforderlich erscheinen lassen, etwa wenn ein Einleiten gänzlich ungereinigten oder untauglich behandelten, behandlungsbedürftigen Abwassers in das Grundwasser festzustellen oder zu besorgen ist. In solchen Fällen - nach jeweils sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles - kommt eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht; die lediglich theoretische oder abstrakte Gefährdung der tangierten Rechtsgüter, auch wenn diese grundsätzlich letztlich die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges rechtfertigen kann - reicht hierzu indes nicht aus.

Die Kostenetnscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO,.
Die Streitwertfestsetzung findet im § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ihre Rechtsgrundlage. Mangels konkreter Anhaltpunkte am Interesse der Antragsteller geht die Kammer vom Auffangwert im Klageverfahren aus und reduziert diesen Wert, den Anregungen im "Streitwertkatalog" unter § 7, Satz 1 folgend, um die Hälfte.

Rechtsmittelbelehrung:

I.
Gegen den Beschluss zu 1. steht desn Beteiligten die Beschwerde zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nch Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055 Schwerin, schriftlich einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

II.
Gegen den Beschluss zu 2. kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055Schwerin, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innterhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 50,-- nicht übersteigt.

III.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen,Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Vertreterzwang gilt nicht, soweit der Beschluss zu 2. angefochten werden soll.

Wittchow - Körber - Kayser

Ausgefertigt

Schwerin, den 26. April 2004

Unterschrift
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Schwerin